Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1 Allgemeines und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen die ausschließliche Geschäftsgrundlage für sämtliche zwischen der Fa. Jäger & Frese GmbH, Beuke 10, 59964 Medebach-Oberschledorn (Anbieter/Auftragnehmer) und deren Kunden (Auftraggeber) begründeten Rechtsverhältnisse dar. Entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ausdrücklich und schriftlich der Geltung abweichender Bedingungen zugestimmt.

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte bzw. Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber (Kunden).

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

(4) Spätestens mit der Entgegennahme der Auftragsbestätigung, Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

 

2 Vertragsschluss

(1) Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend. Es handelt sich um eine Aufforderung an den Kunden/Auftraggeber, seinerseits dem Auftragnehmer ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

(2) Der Auftragnehmer bestätigt dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich durch Fax, in Textform durch E-Mail, oder in anderer schriftlicher Form im Wege einer ausdrücklichen Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt durch die Bestellung des Kunden einerseits und die ausdrückliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, bzw. die Versendung der Ware zustande.

(3) Der Kunde ist für Anwendung und Verwendung der bestellten Produkte selbst verantwortlich, weil diese außerhalb der Kontrollmöglichkeit des Auftragnehmers liegt. Eine etwaige anwendungstechnische Beratung seitens des Auftragnehmers gilt nur als unverbindlicher Hinweis und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung im Bezug der vom Auftragnehmer bestellten oder gelieferten Ware auf ihre Eignung für den vom Kunden beabsichtigten Zweck.

 

3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Berechnung unserer Lieferung erfolgt zu den vereinbarten Preisen.

(2) Es gelten die im Zeitpunkt der Bestellung aktuellen Preise.

(3) Die Rechnung ist zahlbar nach den vereinbarten Zahlungsbedingungen.

(4) Bei verspäteter Zahlung (Schuldnerverzug) hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Zahlung des Kunden zunächst auf die älteste, nicht titulierte Forderung anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

4 Lieferung, Lieferzeit, Verzug

(1) Liefertermine und Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesagt werden. Der Auftragnehmer ist an den Liefertermin bzw. die Lieferfrist nicht gebunden, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, früherer Rechnungen, Beibringung erforderlicher Unterlagen, etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag, an dem der Auftrag durch den Auftragnehmer bestätigt wurde.

(3) Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden oder der Bestellung seltener Sorten ist der Auftragnehmer von der Einhaltung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist befreit.

(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Sitz des Auftragnehmers verlassen hat.

(5) Wegen Lieferverzögerungen, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen, kann der Kunde keine Ansprüche herleiten. Dies gilt insbesondere bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt. Der vereinbarte Liefertermin bzw. die Lieferfrist verschiebt sich in diesen Fällen entsprechend der Dauer des Lieferhindernisses.

(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Der Anbieter ist darüber hinaus berechtigt, dem Kunden eine angemessene Annahmefrist zu setzten und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.

(7) Auf Abruf gestellte Aufträge, welche terminlich nicht genau fixiert sind, müssen spätestens 12 Monate nach Auftragserteilung abgewickelt sein, außer es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.

 

5 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr, also die Gefahr des zufälligen Untergangs, geht spätestens mit der Absendung der Ware (auch bei Franco-Lieferung) auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, welche ausdrücklich zulässig sind.

(2) Die Lieferungen erfolgen ab Firmensitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden verpflichtet, die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken zu versichern.

 

6 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigen Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Kaufsache sofort zurückzunehmen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Teile pfleglich zu behandeln und während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten gegen jede Form des Untergangs zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits alle Forderung in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Auftragnehmers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer und Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde nach Auslieferung berechtigt. Das Recht des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Anbieter verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt.

(5) Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Anbieter gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Der Kunde verwahrt das so entstandenen Allein- oder Miteigentum für den Anbieter.

 

7 Sachmängelhaftung, Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlung des Kunden oder Dritten auftreten.

(2) Der Auftragnehmer haftet daher nicht für unsachgemäße Bedienung beim Ein-, Um- oder Auseinanderbau. Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, wenn eine ihm zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit eine ihm zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischer Weise in vergleichbaren Fällen auftritt. Unberührt bleibt darüber hinaus die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(3) Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Eine Haltbarkeitsgarantie ist damit nicht abgegeben.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, seiner Untersuchungspflicht nach § 377 HGB auch bei Weiterveräußerung der Ware nachzukommen.

(5) Im Rahmen der Nacherfüllung steht dem Anbieter das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu. Die weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben davon unberührt.

(6) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht vom Anbieter getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entspricht. Für die Kosten der Nacherfüllung haftet der Anbieter nur insoweit, als er nach dem Vertrag zur Erfüllung verpflichtet gewesen wäre. Weitergehende Ansprüche sind insoweit auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches ausgeschlossen.

(7) Das Rückgriffsrecht des Kunden gegen den Auftragnehmer wegen solcher Ansprüche aus Sachmängelhaftung, die dem Kunden von dessen Abnehmern entgegen gesetzt werden, ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.

(8) Die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine dem Anbieter zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die dem Anbieter zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischer Weise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

8 Abtretungsverbot

Sämtliche Ansprüche des Kunden aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Anbieter sind nicht abtretbar.

 

9 Produkthaftung

(1) Der Kunde darf die Ware nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür Sorge tragen, dass diese Ware nur an mit den Produktgefahren und -Risiken vertraute Person weiter veräußert wird.

(2) Der Kunde ist verpflichtet bei der Verwendung der Ware als Grundstoff oder Teilprodukt von eigenen Produkten beim in Verkehrbringen des Endprodukts seiner Warnpflicht auch im Hinblick auf die vom Anbieter gelieferte Ware nachzukommen. Im Innenverhältnis stellt der Kunde den Anbieter der Geltendmachung von Ansprüchen oder Verletzungen dieser Obliegenheit auf erstes Anfordern frei.

 

10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Der Erfüllungsort ist 59964 Medebach-Oberschledorn.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist 59964 Medebach.

(3) Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch bei dem Gericht zu verklagen, an dessen Sitz der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand oder dessen Sitz der Kunde eine Niederlassung hat.

(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen im Übrigen. Die wirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzten, die wirtschaftlich und rechtlich dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der ursprünglichen Regelung beabsichtigt haben. Dies gilt auch für etwaige Vertragslücken.

Jäger & Frese GmbH

59964 Medebach-Oberschledorn